Coronavirus | Informationen für Friseurinnen und Friseure

FAQs für den Friseur- und FKM-Bereich zur 4. Covid-19-SchutzmaßnahmenVO 1. Werden die Vorgaben ab 8.2. ohne/mit Übergangsfrist gelten? Die geplante 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 8.2.2021 in Kraft. Eine Übergangsfrist ist nicht geplant. 2. Welche Möglichkeiten wird es geben, wenn es aufgrund des regionalen Angebotes von Testungen den Kunden nicht möglich ist, binnen 48 Stunden ein […]

Coronavirus | Informationen für Friseurinnen und Friseure

FAQs für den Friseur- und FKM-Bereich zur 4. Covid-19-SchutzmaßnahmenVO

1. Werden die Vorgaben ab 8.2. ohne/mit Übergangsfrist gelten?
Die geplante 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 8.2.2021 in Kraft. Eine Übergangsfrist ist nicht geplant.

2. Welche Möglichkeiten wird es geben, wenn es aufgrund des regionalen Angebotes von Testungen den Kunden nicht möglich ist, binnen 48 Stunden ein negatives Testergebnis zu erlangen? (z.B. Teststraßen nur an einzelnen Tagen an manchen Tagen keine Dienstleistung dadurch möglich keine Angebote am Wochenende oder Probleme mit Terminen am Montag)
Ein negatives Testergebnis des Kunden ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der körpernahen Dienstleistung in der Betriebsstätte des körpernahen Dienstleisters.
Es müssen daher die Testmöglichkeiten durch Länder und Gemeinden massiv aufgestockt werden und täglich zugänglich sein.
Es gibt derzeit auch Testmöglichkeiten am Wochenende z.B. öffentliche Teststraßen.
Zusätzlich werden voraussichtlich betriebliche Teststraßen den behördlichen Teststraßen gleichgestellt und können ab 15.2. unter bestimmten Voraussetzungen Testbestätigungen für ihre MitarbeiterInnen und auch externe Personen ausstellen.

3. Wie und in welchem Umfang müssen die Kunden den negativen Covid-19 Test vorweisen? Ist ein SMS am Handy ausreichend?
Jedenfalls in Papierform. Aus Sicht der WKÖ sollte auch die digitale Form möglich sein. In der Verordnung sind keine sonstigen Auflagen vorgesehen. Der Nachweis muss allerdings enthalten: Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises sowie Bar- oder QR Code.

4. Wird es die Option geben, dass Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt ohne Test mit FFP2 Maske arbeiten können?
Die Alternative, eine FFP2-Maske zu tragen, besteht für Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt nur dann, wenn der Nachweis eines negativen Antigentests nicht vorgewiesen werden kann. Die Testpflicht steht an erster Stelle. Die FFP2-Maske soll die Ausnahme sein.

5. Wie häufig müssen sich Mitarbeiter und Betriebsinhaber testen lassen?
Mitarbeiter und Betriebsinhaber mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen spätestens alle 7 Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARSCoV-2 durchführen lassen.
In Alten-, Pflege- und Behindertenheime gelten strengere Bestimmungen (siehe Frage 8).
Ebenso sind in Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, andere Bestimmungen vorgesehen.
Die Testung ist in öffentlichen Teststraßen kostenlos, bei Apotheken oder privaten Labors kostenpflichtig (derzeit). Die Wirtschaftskammer Österreich drängt auf eine Verdichtung der Testmöglichkeiten mit verlängerten Öffnungszeiten. Auch im Rahmen von betrieblichen Testungen wird es ab 15.2. unter bestimmten Voraussetzungen voraussichtlich möglich sein, Testbestätigungen auszustellen.

6. Was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter oder der Betriebsinhaber nicht testen lassen möchte? 

In diesem Fall ist jedenfalls eine FFP2 Maske zu tragen.

7. Kunden (z.B. Krankenschwestern, Ärzte, Lehrer), die im Betrieb/Krankenhaus regelmäßig Tests machen müssen, aber keine Bestätigung haben – müssen diese nochmals einen Test machen?
Grundsätzlich ja, da ein Nachweis erforderlich ist. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft vermehrt Nachweise ausgestellt werden.

8. Welche Vorgaben wird es bei Gesichtsbehandlungen in der Kosmetik, bei Permanent Make-Up im Gesichtsbereich (Mund/Lippenkontur) sowie Piercing im Mund & Nasen Bereich geben? Wie ist im Friseurbereich bei Bartpflege, Augenbrauenbehandlung etc. vorzugehen?
Es ist vorgesehen, dass diese Dienstleistungen nur zulässig sind, wenn sonstige geeigneteSchutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren, die über die Vorschriften für Kunden (Antigentest und aufgrund der Behandlung abgenommene FFP2-Maske) oder Arbeitnehmer (Antigentest oder FFP2-Maske) hinausgehen.

9. Piercing-/Tattoostudio: Müssen die Erziehungsberechtigten, die zum Unterschreiben der Einverständniserklärung mit ins Studio kommen, ebenfalls einen negativen Covid-19 Test vorweisen?
Nein. Die Erziehungsberechtigten (und andere Begleitpersonen), die keine Dienstleistung der körpernahen Dienstleister in Anspruch nehmen, müssen zwar beim Betreten des Kundenbereiches eine FFP2-Maske tragen, aber keinen negativen Testnachweis vorlegen.

10. Welche Vorgaben gelten bei der Erbringen der Dienstleistungen (z.B. mobile Fußpflege, mobile FriseurIn) in Alten- und Pflegeheimen?
Gemäß § 10 Abs. 7 müssen nicht-medizinische externe Dienstleister wie z.B. mobile Fußpfleger und mobile Friseure, die in Alten-, Pflege- oder Behindertenheimen tätig sind, ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV 2 vorweisen, dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, oder ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, der nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf. Zusätzlich muss eine FFP2-Maske getragen werden.

11. Gelten die Vorgaben dann auch für Dienstleister aus dem Bereich der Caritas, Lebenshilfe,… die vergleichbare Dienstleistungen anbieten?
Diese Dienstleister fallen auch unter den Begriff nicht-medizinische externe Dienstleister, deshalb gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 7 in Alten-, Pflege- oder Behindertenheimen auch für diese.
Genauere Ausführungen siehe obige Frage.

12. Muss ein Kunde ohne negatives Testergebnis abgewiesen werden oder kann er freiwillig einen im Betrieb angebotenen Selbsttest machen? Falls diese Möglichkeit besteht: Wo (vor dem Geschäft?) testet der Kunde? Wer kommt für die Kosten der Tests auf? Woher bekommen die Betriebe diese Tests?
Der jeweilige Betrieb darf in der Betriebsstätte Dienstleistungen nur jenen Personen anbieten, die ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die lokale Gesundheitsbehörde wird dies – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen. Selbsttests geben zwar schnell und niederschwellig Auskunft über den eigenen Infektionsstatus. Da allerdings nicht kontrolliert werden kann, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat, kann nach den Vorgaben des Gesundheitsministeriums ein negatives Selbsttest-Ergebnis nicht im Rahmen des Zutrittsnachweises anerkannt werden.
Das Gesundheitsministerium hat daher bisher keine Selbsttests für den Wirtschaftsbereich zugelassen. Der erste Anwendungsfall sind die Tests für Schüler. Die Erfahrungen daraus werden voraussichtlich die Entscheidungsgrundlage für die Zulassung von Selbsttests im Wirtschaftsbereich sein. Die Wirtschaftskammer Österreich setzt sich dafür ein, jedoch ist bislang eine Zulassung noch nicht erfolgt.

13. Wird die 20 m2 Vorgabe auch für die körpernahen Dienstleister gelten? Studios haben oft abgeschlossene Behandlungsräume mit kleinerer Fläche. ZB Gesamtfläche hat 100m2 daher wären 5 Kunden zulässig. Es sind allerdings zb 6 Behandlungsräume (räumlich getrennt) in diesem Studio. Besteht die Möglichkeit aufgrund dieser baulichen
Gegebenheit 6 Kunden zu behandeln? Für den Kundenbereich von körpernahen Dienstleistern wird eine 10m²-Regelung gelten.

14. Gilt der 2m-Mindestabstand weiterhin?
Ja, grundsätzlich ist im Kundenbereich von Betriebsstätten auch weiterhin der 2mMindestabstand einzuhalten.

15. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ein Mitarbeiter/Unternehmer/Kunde aufgrund einer Erkrankung nicht testen kann? Wie soll man vorgehen, wenn Personen Blutverdünner
nehmen und nicht getestet werden können?
UnternehmerIn und MitarbeiterIn müssen dann einen FFP2 Maske tragen. Es sollte in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt geklärt werden, ob bzw. welche Testmethode (z.B Gurgel oder Speichelabstrich) geeignet ist.

16. Was ist mit Kundengruppen, die keinen Test machen können (aktuelle werden anscheinend bei Blutern keine Tests vorgenommen)?
Es gibt unterschiedliche Testarten, u.a. auch einen Gurgeltest bzw. eine Speichelabstrich, eine geeigneter Test ist – da es keine Ausnahmen von der Testung gibt – entsprechend vorzunehmen.

17. Ab welchemgelten die Vorgaben? Dürfen wir Kinder ohne Test bedienen?
Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, ab demvon 10 Jahren brauchen Kinder ein eigenes Testergebnis.

18. Müssen Begleitpersonen ebenfalls einen Test mithaben – auch wenn sie keine Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Nein. Begleitpersonen (z.B. von Kindern, gebrechlichen Personen oder Personen mit besonderen Bedürfnissen) nehmen keine Dienstleistung der körpernahen Dienstleister in Anspruch und müssen zwar beim Betreten des Kundenbereiches eine FFP2-Maske tragen, aber keinen negativen Testnachweis vorlegen.

19. Gilt weiterhin ein ärztliches Attest, um der Maskenpflicht zu entgehen? 

Ja, Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mitfortgeschrittener Demenz, etc.) werden von der FFP2-Pflicht ausgenommen. Diese Personen dürfen eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Sofern auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die MNS-Pflicht nicht. Diese Personen haben eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder eine Ärztin ausgestellte Bestätigung (Attest) bei einer Kontrolle vorzuweisen.

20. Muss trotz Test in der Betriebsstätte eine FFP2-Maske getragen werden?
Für Kunden gilt: Der Kunde muss sowohl eine FFP2-Maske tragen als auch den negativen Testnachweis vorlegen.
Für körpernahe Dienstleister gilt: Betriebsinhaber und Mitarbeiter müssen spätestens alle 7 Tage getestet werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen sie bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske tragen. Allerdings empfehlen wir das Tragen einer FFP2-Maske während des Behandlungsvorgangs auch getesteten Dienstleistern, weil diese bei Unterschreiten des 2- Meter-Abstands verpflichtet sind, das Infektionsrisiko durch „geeignete Schutzmaßnahmen“ zu minimieren. Weitere Schutzmaßnahmen können z.B. Trennwände oder die vermehrte Desinfektion sein.
Zumindest das Tragen einer herkömmlichen MNS-Maske ist auch für getestete Mitarbeiter jedenfalls verpflichtend, wann immer Kontakt mit anderen Personen (zB Kunden, Kollegen) nicht ausgeschlossen werden kann.
In Alten-, Pflege- und Behindertenheime gelten strengere Bestimmungen.

21. Müssen sich Gebietsleiter, die mehrere Salons betreuen, auch alle 48 Stunden testen lassen?
Nein, ein Gebietsleiter ist kein Kunde, sondern ein Mitarbeiter, der – wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat – spätestens alle 7 Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 durchführen lassen muss.

22. Für welche körpernahen Dienstleistungen brauche ich einen Zutrittstest?
Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger. Für Gesundheitsdienstleistungen (zB Physiotherapie, medizinische Massagen) sind keine Zutrittstests notwendig. Sehr wohl gilt hier aber die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.

23. Ist die mobile Dienstleistung möglich?
Ja, die mobile Dienstleistung ist möglich. Mobile Dienstleister mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen spätestens alle 7 Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. In Alten-, Pflege- und Behindertenheime gelten strengere Bestimmungen.

24. Bin ich als Betriebsinhaber verpflichtet meine Kunden zu kontrollieren, ob sie einen negativen Test-Bescheid dabei haben? Auf welcher rechtlichen Grundlage darf der Unternehmer die Testergebnisse kontrollieren?
Der jeweilige Betrieb darf Dienstleistungen in der Betriebsstätte nur jenen Personen anbieten, die ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die lokale Gesundheitsbehörde wird dies – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen. Die gesetzliche Grundlage für diese Kontrollpflicht findet sich im Epedemiegesetz 1950, im COVID-19- Maßnahmengesetz und in der 4. Schutzmaßnahmenverordnung selbst.

25. Müssen sich externe Trainer (zB zur Vorbereitung auf Friseur-Wettbewerbe) auch alle 48 Stunden testen lassen?
Ein selbstständiger Trainer, der andere Personen unterrichtet, muss sich alle 7 Tage testen lassen. Außerdem ist grundsätzlich nur Einzelunterricht gestattet (z.B. Trainer und Frisörlehrling, unter Verwendung eines künstlichen Übungskopfes). Gruppenschulungen mit Beteiligten aus mehr als zwei Haushalten sind nur zulässig, wenn und soweit sie „unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ dienen. Bei Einzelunterricht können Trainer statt des Tests auch eine FFP2-Maske tragen, während bei getesteten Trainern der herkömmliche MNS-Schutz ausreichen kann. Letzteres vor allem, wenn der 2-Meter-Abstand zum einzigen Auszubildenden gewahrt wird. Bei Gruppenkursen gilt für Trainer jedenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. Für die Auszubildenden gilt stets die FFP2-Maskenpflicht.

26. Wenn Kunden sich weigern den Test zu zeigen, diesen aber nach Aussage besitzen. Wie sieht es dann aus, wenn die Kontrolle kommt und es anders aussieht, wer bekommt dann die Strafe?
Der jeweilige Betrieb darf Dienstleistungen in der Betriebsstätte nur jenen Personen anbieten, die ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die lokale Gesundheitsbehörde wird dies – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen. Wenn ein Kunde die Vorlage des negativen Testergebnisses verweigert, ist daher keine Dienstleistung vorzunehmen. Wird die Dienstleistung dennoch vorgenommen, wird sowohl der Kunde als auch der Betriebsinhaber eine Strafe erhalten.

27. Wer trägt die Strafe, wenn die Testung länger her ist als 48h bei einer Behandlung?
Der jeweilige Betrieb darf Dienstleistungen in der Betriebsstätte nur jenen Personen anbieten, die ein negatives, nicht zu altes Testergebnis vorweisen können. Die lokale Gesundheitsbehörde wird dies – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen. Wenn ein Kunde ein zu altes, negatives Testergebnis vorweist, ist daher keine Dienstleistung vorzunehmen. Wird die Dienstleistung dennoch vorgenommen, wird sowohl der Kunde als auch der Betriebsinhaber eine Strafe erhalten.

28. Wie finden die Kontrollen durch die Polizei in den Salons statt?
Die lokale Gesundheitsbehörde kann – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen, ob KundInnen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Derzeit gibt es noch keine Wahrnehmungen dazu. Die Polizei konzentriert sich auf öffentliche Orte und Anzeigen wg. Ruhestörung (Corona-Partys). Sie kann aber auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde auch in Geschäftslokalen kontrollieren.

29. Müssen diese Testprotokolle und Bestätigungen aufbewahrt werden?
Die Testprotokolle (Bestätigungen) dürfen nicht aufbewahrt werden. Die Verordnung sieht vor, dass eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten unzulässig ist.

30. Wie ist vom Unternehmer der nachgewiesene negative Test zu dokumentieren?
Dazu gibt es keine einheitliche Lösung, ratsam wäre ein Aushang mit der Information der  Testpflicht. Die Beweislast, dass der Unternehmer seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist, liegt jedenfalls bei der Behörde.

31. Ist der Nachweis von Antikörpern oder einer Infektion ausreichend, damit man ohne Test kommen kann? Bekommt der ehemalige Infizierte und Erkrankte überhaupt eine Bestätigung? Muss diese mitgeführt und kontrolliert werden?
Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen sich vor Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung nicht testen lassen. Sie müssen aber dennoch – z.B. beim Frisör – eine FFP2- Maske tragen. Als Nachweis gilt eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell
abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten. Liegt dieser Nachweis vor – er muss mitgeführt werden – ist die Verordnung nicht anzuwenden und eine Testung daher nicht erforderlich.

32. Ist ein aktueller Antikörper-Test gültig, wenn man z.B. im März 2020 infiziert war?
Als Nachweis gilt ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten. Liegt dieser Nachweis vor – er muss mitgeführt werden – ist die Verordnung nicht anzuwenden und eine Testung daher nicht erforderlich.

33. Müssen auch geimpfte Personen (nach der 1. und 2. Teilimpfung) einen Test vorweisen?
Es liegen derzeit noch nicht ausreichend Studienergebnisse darüber vor, ob die verfügbaren Impfstoffe die Weitergabe der Infektion beeinflussen oder ob die Impfung nur einen Eigenschutz bietet. Daher müssen sämtliche Schutzmaßnahmen auch von geimpften Personen eingehalten werden. Dies gilt auch für die verpflichtenden Tests vor dem Besuch von körpernahen Dienstleistungsbetrieben.

34. Wie sollen sich hochbetagte, immobile oder multimorbide Kunden testen lassen (Hausbesuch)?
Für den mobilen Dienstleister selbst gilt selbstverständlich die wöchentliche Testpflicht.
Darüber hinaus ist gerade beim Umgang mit vulnerablen Gruppen größte Vorsicht geboten, weshalb wir zu besonders strengen Hygienemaßnahmen raten (z.B. FFP2-Masken auch für
getestete Dienstleister, regelmäßige Desinfektion). Da der Kunde nicht die Betriebsstätte betritt, muss er keinen Testnachweis vorlegen.

35. Benötigen Schmerzpatienten/Diabetiker auch einen Test? Müssen auch die Kunden, die zur diabetischen Fußpflege gehen oder Akutfälle sind, ab 08.02.2021 einen gültigen negativen Coronatest mitbringen?
Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben gilt diese Verordnung jedoch nicht, dh dass bei unmittelbarer Gesundheitsgefährung (z.B. akuten Schmerzen) Eintrittstest nicht notwendig sind.

36. Wie ist es bei Personen, die akute Schmerzen haben, und die kurzfristig in die Betriebsstätte kommen möchten, müssen diese auch einen negativen Test vorweisen?
Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben gilt diese Verordnung jedoch nicht, dh dass bei unmittelbarer Gesundheitsgefährung (z.B. akuten Schmerzen) Eintrittstest nicht notwendig sind.

37. Braucht es auch ein negatives Testergebnis, wenn ein Kunde nur zu einem Beratungsgespräch in den Betrieb kommt?
Grundsätzlich muss bei Betreten des Kundenbereichs eines körpernahne Dienstleisters das Testergebnis vorgewiesen werden. Wenn eine klare Abgrenzung erfolgen kann, dass nämlich keine körpernahe Dienstleistung in Anspruch genommen wird und auschließlich ein Beratungsgespräch erfolgt, sind nur FFP2-Masken für den Kunden wie den Beratenden notwenig und kein negatives Testergebnis erforderlich.

38. Muss bei Kontrollterminen (Fußpflege, Tätowierung, Piercing) vom Kunden auch ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden, das nicht älter als 48 Stunden ist?
Es ist davon auszugehen, dass es beim Kontrolltermin ebenfalls zu körpernahen Tätigkeiten kommt. Daher ist ebenfalls ein Testergebnis vorzuweisen.

39. Wie können blinde Masseure überprüfen, ob die Kunden der Testpflicht nachgekommen sind?
Es ist davon auszugehen, dass der betreffende Masseur seine Kunden kennt. Daher wird eine Glaubhaftmachung ausreichen. Eine andere Vorgangsweise würde zu einem Berufsverbot führen.

40. Kunde zeigt negativen Test von einer anderen Person. Wer ist dann in der Haftung: Friseur oder Kunde oder beide?
Grundsätzlich haftet der Kunde. Allerdings ist bei Vorlage eines Ausweises des Kunden zur Identitätsfeststellung wohl kaum Missbrauch anzunehmen. Den Unternehmer trifft keine Nachforschungspflicht.

41. Gibt es eine rechtliche Grundlage für diese Erlässe und Verordnungen ?
Ja, die Grundlagen sind in der Verordnung selbst erwähnt, nämlich das COVID-19- Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz. Die Erlässe basieren auf den erwähnten Gesetzen und auf den COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen selbst.

42. Müssen die Mitarbeiter ihre Tests auf Nachfrage des Kunden auch zeigen?
MitarbeiterInnen müssen ihre Tests nicht den Kunden zeigen, im Falle einer Kontrolle aber den Behörden.

43. Was ist, wenn Kunde/Mitarbeiter bereits Corona hatte, was muss dann vorgewiesen werden?
Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen sich vor Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung nicht testen lassen. Sie müssen aber dennoch – z.B. beim Frisör – eine FFP2- Maske tragen. Als Nachweis gilt eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten. Liegt dieser Nachweis vor – er muss mitgeführt werden – ist die Verordnung nicht anzuwenden und eine Testung daher nicht erforderlich.

44. Wie lange werden körpernahe Dienstleister die Verpflichtung haben, die Kunden zu befragen, ob sie einen negativen Test haben? Es sollte eine Befristung geben, damit das nicht „ewig“ an den Mitgliedsbetrieben hängen bleibt. Die SchutzmaßnahmenVOen sind stets zeitlich begrenzt und müssen, wenn notwendig, durch eine Novelle oder eine andere VO ersetzt werden. Zudem ist das Eintrittstesten bei den körpernahen Dienstleistern der erste Anwendungsfall, der Öffnungsschritte möglich macht und damit auch Arbeitsplätze sichert. Gleichzeitig sind die Eintrittstests auch entscheidend für weitere Bereiche. Wenn es bei den körpernahen Dienstleistern gut funktioniert, dann gibt es auch eine Perspektive für die Gastronomie, für die Hotels, den Kunst & Kulturbereich und die Veranstalter.Das heißt, es müssen jetzt alle gemeinsam zusammenhelfen, dass es gut funktioniert.

45. Bekommen MA, die keine FFP2-Maske tragen dürfen/können, eine Freistellung und muss man sie kündigen?
Nein, es gibt Gründe, aus denen keine Maske getragen werden muss. Alternativ können dann eine MNS-Maske oder – wenn dies auch nicht möglich ist – ein Gesichtsschild getragen werden.

46. Müssen die Kunden die Kosten ihrer Tests tragen?
In den öffentlichen Teststraßen sind die Testungen kostenlos. Die Tests in Apotheken und bei Ärzten sind derzeit kostenpflichtig. Auch eine Teilnahme an einem betrieblichen Test (vgl. Frage 3) wird kostenlos sein.

47. Wo sollen sich Kunden, die am Montag zum Friseur gehen wollen, am Samstag testen lassen?
Es gibt auch Testmöglichkeiten am Wochenende z.B. öffentliche Teststraßen. Viele Teststraßen öffnen bereits sehr früh und ermöglichen damit auch Tests am Montag Morgen, vor dem Friseurbesuch. Weitere dezentrale Testmöglichkeiten müssen eingerichtet werden.

48. Gibt es eine Ausnahme von der Testpflicht sowie der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen?
Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es aus medizinischen Gründen mit Bestätigung des Arztes, Schwangere müssen keine FFP2-Masken tragen. Die Schwangerschaft ist ebenfalls vom Arzt zu bestätigen. Ausnahmen von der Testpflicht gibt es nicht.

49. Welche Testarten sind zulässig, welche sind nicht zulässig?
Antigen- oder PCR-Tests, die nicht älter als 48 Stunden sind (es zählt der Zeitpunkt der Probenahme). Als Nachweis dient das negative Testergebnis, das eindeutig der Person zuordenbar ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Laborbefund, behördliches Testergebnis einer Teststraße, Testbestätigung einer Apotheke, Ergebnis eines betriebsinternen Tests, sofern von einer medizinischen Fachkraft durchgeführt). Identifikationsnachweis mit Ausweis (z.B.
Führerschein oder Personalausweis). Selbsttests (etwa zuhause im Wohnzimmer durchgeführt) können nicht als Zutrittstests verwendet werden, da hierbei nicht kontrolliert werden kann, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat.

50. Wird es Testteams geben, die in die Betriebe kommen?
In einigen Bundesländern gibt es entsprechende Angebote. Andernfalls sind diese selbst zu organisieren (zB Rettungsorganisationen).

51. In einem größeren Betrieb ist eine Krankenschwester manchmal vor Ort im Betrieb. Darf diese dann die Mitarbeiter testen?
Ja, unter ärztlicher Aufsicht.

52. Mitarbeiterin verweigert den Test – gibt es Alternativen für die Mitarbeiterin?
Kann kein Test vorgewiesen werden, ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Maske zu tragen.

53. Was machen wir mit Schwangeren bis zur SSW 14. – Da FFP2-Pflicht herrscht, müsste ja eine Freistellung von Amts wegen erfolgen?
Für Schwangere besteht keine FFP2-Pflicht, es reicht eine MNS-Maske.

54. Wird ein sehr wahrscheinlicher Umsatzrückgang finanziell ersetzt?
Bei Umsatzrückgängen ab 30 % in den gewählten Betrachtungszeiträumen kann der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der Verlustersatz beantragt werden. Es können bis zu 10 monatliche Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewählt werden. Weiters kann ein Ausfallsbonus bei einem monatlichen Umsatzrückgang von mindestens  40% in der Höhe von 30 % des Umsatzausfalls beantragt werden (15 %-Zuschuss + 15 % Vorschuss zu FKZ 800.000 bzw. Verlustersatz) – vorbehaltlich der Förderrichtlinien. Weitere Informationen zu den Unterstützungen.

55. Gibt es auch eine Entschädigung, wenn der Ausfall weniger als 30% beträgt?
Grundsätzlich Nein. Beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz muss der Umsatzausfall in den gewählten Betrachtungszeiträumen im Vergleich zu den entsprechenden Monaten in 2019 insgesamt mindestens 30 % betragen, d.h. in einem einzelnen Monat kann er im Einzelfall auch unter 30 % liegen.

56. Wird es eine Entschädigung für die Zeit im Jänner und bis zur Wiedereröffnung geben?
Die Hygieneartikel werden immer teurer, eine Unterstützung ist dringend notwendig. Mit dem Ausfallsbonus wurde eine Entschädigung für diesen Zeitraum von der Bundesregierung angekündigt, die Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht. Weiters können die Monate Jänner und Februar in den Betrachtungszeiträumen für den Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz berücksichtigt werden.

57. Welche Entschädigung gibt es für die Betriebe, wenn Kunden ohne Test kommen und diese abgewiesen werden müssen?
Bei Umsatzrückgängen ab 30 % in den gewählten Betrachtungszeiträumen kann der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der Verlustersatz beantragt werden. Es können bis zu 10 monatliche Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewählt werden. Weiters kann ein Ausfallsbonus bei einem monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 40% in der Höhe von 30 % des Umsatzausfalls beantragt werden (15 %-Zuschuss + 15 % Vorschuss zu FKZ 800.000 bzw. Verlustersatz) – vorbehaltlich der Förderrichtlinien. Weitere Informationen zu den Unterstützungen.

58. Wird es für FKM Betriebe weiterhin die Möglichkeit der Kurzarbeit geben?
Ja, jedenfalls bis Ende März. Eine Verlängerung bis Mitte des Jahres ist wahrscheinlich.

59. Pendlerverkehr (Arbeitnehmer) zwischen Ungarn und Österreich. In welchem Zeitabschnitt müssen sich die Pendler testen lassen?
Die COVID Einreiseverordnung wurde mit BGBl. 52/2021 novelliert. Pendler müssen mit einem ärztlichen Zeugnis (gem.Anlage C oder D der Verordnung) oder einem in Österreich ausgestelltes Testergebnis nachweisen, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test (PCR) oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Dieses Testergebnis hat zum Zweck der Einreise eine Gültigkeit von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Probennahme. Pendler müssen sich gem. § 2a der Einreise-VO registrieren, und zwar neu auch jedesmal dann, wenn ein neues ärztliches Zeugnis oder Testergebnis vorliegt, also ebenfalls wöchentlich. Die Registrierung erfolgt elektronisch oder kann ausnahmsweise mit der Anlage E oder Anlage F auch in Papierform erfolgen.
Links (die neuen Vorgaben der Verordnung sind noch nicht einprogrammiert, die links werden voraussichtlich bleiben):
EN: https://www.sozialministerium.at/PTC-Form-en
DE: https://www.sozialministerium.at/PTC-Formular-de
Ungarische Übersetzungshilfen werden derzeit erarbeitet. |virgül 

Yayınlama: 20.02.2021
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