Keine arbeitsrechtlichen Folgen nach Urlauben!

Aufgrund der aktuell herrschenden Debatte bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Folgen bei Auslandsreisen machen die AK ArbeitsrechtsexpertInnen deutlich: „Es kann nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.“ Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen. […]

Keine arbeitsrechtlichen Folgen nach Urlauben!

Aufgrund der aktuell herrschenden Debatte bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Folgen bei Auslandsreisen machen die AK ArbeitsrechtsexpertInnen deutlich: „Es kann nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.“

Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten.

Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen.

Die AK fordert daher die Bundesregierung auf: „Sorgen Sie für Klarheit und sperren sie nicht 3,5 Millionen ArbeitnehmerInnen und ihre Familien ein.“
 

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Viele besorgte AK Mitglieder kontaktieren derzeit ihre Interessenvertretung.

Sie befürchten, nach einer Urlaubsreise Probleme mit dem Dienstgeber zu bekommen.

„Es gibt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub fährt“, betonen die AK ArbeitsrechtsexpertInnen.

Punkto Verhalten gilt, was auch in Österreich gilt, nämlich sich dem jeweiligen Risiko angemessen zu verhalten: „Die für die Situation üblichen Regeln müssen eingehalten werden.

Ich darf also nicht auf Mallorca Schulter an Schulter mit einem gemeinsamen Strohhalm aus dem Sangria-Kübel trinken, so wie ich natürlich auch nicht alkoholisiert Auto fahren darf“, sagen die AK ArbeitsrechtsexpertInnen.

Und selbst wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten werden, müsste das der Dienstgeber beweisen.

Beschäftigte müssen nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren

Zudem müssen die Beschäftigten dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren.

AK: „Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.“

In diesem Fall könnte der Arbeitgeber gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice äußern.

Aber auch hier gilt: „Es darf keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben“, stellt die AK fest und fordert die Bundesregierung auf, rasch für Klarheit zu sorgen.

© Bild: virgül 

Yayınlama: 20.06.2020
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