Schwangere von Raucherlokal gefeuert
Belinda K.* arbeitete sieben Monate lang in einem Raucher-Café in Meidling. Als sie schwanger wurde und dies bekannt gab, sagte ihr der Geschäftsführer, dass sie „nicht mehr zum Image des Lokals passe” – und warf sie hinaus, trotz gesetzlichem Kündigungs- und Entlassungsschutz für Schwangere! Im Zuge des Prozesses kam zudem heraus, dass die beklagte Lokalbesitzerin „im großen Stil Mitarbeiter schwarz beschäftigt“.
AK Erfolg: Frau K. erhielt 7.200 Euro
Die AK erstritt für die Arbeitnehmerin vor Gericht den ausstehenden Lohn bis zum Beginn des Mutterschutzes sowie fehlendes Überstundenentgelt, insgesamt 7.200 Euro. AK Präsidentin Renate Anderl: „Die Arbeit in der Gastronomie ist oft ein Knochenjob, die Menschen verdienen dafür mehr Respekt!“
AK Erfolg: Frau K. erhielt 7.200 Euro Plumpe Fälschung von Lohnzetteln Schwarzbeschäftigung im großen Stil
„Erfundene Geschichten“
Belinda K. informierte den Geschäftsführer auch über das Arbeitsverbot gemäß Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetz, wo es für die Gastronomie heißt: „Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“ Nachdem das gesamte Lokal ein Raucherlokal war, hätte die Arbeiterin bei vollen Bezügen bis zum Beginn des Wochengeldbezugs freigestellt werden müssen. Der Geschäftsführer ignorierte jedoch das Arbeitsverbot und meinte außerdem, die Kellnerin müsse selbst weiter rauchen und Alkohol trinken, um so die Konsumation der Gäste zu erhöhen.
Belinda K. hatte bisher ihren Lohn vereinbarungsgemäß selbst bar aus den Tageseinnahmen entnommen. Nachdem sie ihren letzten Dienst absolviert hatte, sah sie keinen Cent mehr. Sie versuchte den Geschäftsführer mehrmals telefonisch zu kontaktieren – doch der war eine Wolke. Die Lokalbesitzerin meldete sie mit der Begründung „Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen“ von der Gebietskrankenkasse ab, obwohl Belinda K. keineswegs einer „Einvernehmlichen“ zugestimmt hatte. Bei der Gebietskrankenkasse erfuhr sie dann auch noch, dass sie nur geringfügig für einen Tag in der Woche angemeldet gewesen war – obwohl sie sechs Tage in der Woche je zehn Stunden und mehr gearbeitet hatte.
Plumpe Fälschung von Lohnzetteln
Frau K. ging zur AK, der Fall landete vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Der Arbeitgeber konnte trotz gesetzlicher Verpflichtung keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen. Belinda K. hatte glücklicherweise lückenlose Arbeitszeitaufzeichnungen, die sie zum Beweis vorlegen konnte. Zwei ehemalige Arbeitskolleginnen bestätigten, dass sie an mehreren Tagen in der Woche gearbeitet hatte.
Die Arbeitgeber hingegen legten Kopien von Lohnzetteln vor, die eine geringfügige Beschäftigung beweisen sollten – Fälschungen, wie dem Gerichtsakt zu entnehmen ist: „Die Unterschriften … sind untereinander völlig deckungsgleich… Außerdem sind die Kopierschatten des kleinen Zettels (vermutlich ein ,Post-It‘…), auf dem die Unterschrift enthalten war, auf allen Lohnzetteln erkennbar.“
Die Originale der Lohnzettel legten die Beklagten trotz mehrmaliger Aufforderung des Gerichts nicht vor. Die Klägerin gab an, keinen dieser Zettel je unterschrieben zu haben. „Die Beiziehung eines graphologischen Sachverständigen konnte unterbleiben, weil dadurch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären“, heißt es im Gerichtsakt.
Schwarzbeschäftigung im großen Stil
Die von der Arbeiterin als Zeugin nominierte Arbeitskollegin war ebenfalls nur geringfügig angemeldet, obwohl sie im Zeitraum ihrer Tätigkeit jeden Tag arbeiten musste und keinen freien Tag hatte. Die Arbeitgeber wiederum behaupteten ausschließlich geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zu haben.
Das Gericht urteilte: „Es darf vermutet werden, dass die Beklagte im großen Stil Mitarbeiter schwarz beschäftigt.“ Die AK meldete daher den Sachverhalt der WGKK, die bereits bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass die offiziellen Öffnungszeiten des Lokals weder mit den der WGKK angegebenen Arbeitszeiten der Kellnerinnen übereinstimmen, noch die Auszahlungsmodalitäten nachvollzogen werden können.
„Erfundene Geschichten“
Insbesondere aufgrund der plump gefälschten Lohnzettel urteilte der Richtersenat gegen die Arbeitgeber und zugunsten der Arbeitnehmerin. Im schriftlichen Urteil ist von „vorsätzlicher Urkundenfälschung“ und „Prozess-Betrug“ die Rede. „Die geschilderten Umstände zeigen, dass die Beklagte und der Zeuge (Geschäftsführer) auch vor Straftaten nicht zurückschrecken, wenn es ihnen zum Vorteil gereicht. Es stellt sich die Frage, ob den beiden dann noch irgendetwas geglaubt werden kann.“
Über die Aussagen des Geschäftsführers heißt es, „dass sich der Zeuge erfundene Geschichten zurechtgelegt hatte oder sich spontan ausdachte, mit denen er dann durcheinander kam“. Und: „Die Beklagte und/oder der Zeuge A. (Geschäftsführer) schreckten vor nichts zurück, um die Klägerin um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen.“ Das Gericht sprach Frau K. daher alle ihre Forderungen zu, das Oberlandes Gericht bestätigte nun das erstgerichtliche Urteil. Belinda K. erhielt mithilfe der AK 7.200 Euro.