Was man von der Steuer absetzen kann
Wer seinen Steuerausgleich macht, bekommt oft mehr Geld vom Finanzamt zurück als erwartet.
Alina Bachmayr-Heyda | ÖGB
Am Beginn jedes Jahres stehen ArbeitnehmerInnen vor einer großen Herausforderung, wenn es um die Arbeitnehmerveranlagung geht. Viele verzichten darauf, weil sie schlicht nicht wissen, wie sie dieses Rätsel lösen sollen, andere sind der Meinung, sie würden nichts bekommen. Und so schenken viele ArbeitnehmerInnen dem Finanzminister Geld – und das jedes Jahr.
Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus?
Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerienjobberInnen und Personen, die während des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt oder in Karenz gegangen sind oder nicht durchgehend beschäftigt waren, kann es zu einer Gutschrift kommen.
Außerdem gibt es für Eltern den AlleinerzieherInnen- oder VerdienerInnenbetrag, sowie den Familienbonus. Auch wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Veranlagung nicht verzichten.
Oegb.at hat die wichtigsten zehn Tipps gesammelt, die du bei der Arbeitnehmerveranlagung rausholen kannst.
AUTOMATISCHE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG
Obwohl es seit 2017 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben. Am einfachsten online auf finanzonline.at mit Handysignatur oder Anmeldung und zugeschickter Zugangsdaten. Der beste Zeitpunkt ist ab Anfang März, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel abzugeben.
1. Kosten, die durch den Beruf entstehen: “Werbungskosten”
Kosten, die dir durch deine berufliche Tätigkeit entstehen, kannst du abgegolten bekommen. Verwirrenderweise nennt das Finanzamt diese Rubrik “Werbungskosten”. Gemeint sind damit Kosten für Arbeitskleidung, Fortbildungen oder auch Dienstreisen.
Alles rund um Arbeitswege
• Tag- und Nächtigungsgeld für Fahrt- und Reisekosten, die der Arbeitgeber nicht ersetzt
• Kilometergeld für Fahrten, die nicht den Arbeitsweg umfassen
• beruflich veranlasste Umzugskosten
• Pendlerpauschale (siehe oben)
Ausrüstung
• Arbeitskleidung
• Werkzeuge
• Arbeitszimmer
• Internet, Telefon, Handy
• Computer: Wer sich einen Computer kauft, den er/sie auch beruflich nutzt, kann ihn über drei Jahre hinweg als Werbungskosten abschreiben. Für die private Nutzung müssen 40 Prozent der Kosten abgezogen werden.
Aus- und Fortbildung
• Aus-, Fortbildungen und Umschulungen
• Fachliteratur
• Sprachkurse
• Studienreisen
Gut zu wissen! Wer diese Kosten nicht selbst absetzt, bekommt in der automatischen Arbeitnehmerveranlagung (siehe unten) einen Pauschalbetrag von 132 Euro gutgeschrieben.
2. Pendlerpauschale
Unter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Die kleine Pendlerpauschale steht dir zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist und die große Penderpauschalte, wenn das nicht der Fall ist. Zusätzlich zur großen oder kleinen Pendlerpauschale gibt es seit 2013 auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourweges.
Tipp! Ob Anspruch auf eine Pendlerpauschale besteht, und wenn ja in welcher Höhe, kannst du mittels Pendlerrechner herausfinden. Welche Beihilfen dein Bundesland PendlerInnen gewährt, erfährst du hier.
PENDLERPAUSCHALE FÜR ÖFFI-NUTZERINNEN
Der ÖGB kämpft dafür, dass die Pendlerpauschale nicht nur jenen zugutekommt, die auf das Auto angewiesen sind, sondern auch den ArbeitnehmerInnen, die überwiegend auf Öffis umsteigen, die große Pendlerpauschale von bis zu rund 300 Euro im Monat zustehen.
3. Homeoffice
Deine Gewerkschaft hat für dich Vergünstigungen rund ums Homeoffice erreicht!
• Homeoffice-Pauschale: Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2021 bekommst du bis 100 Tage pro Arbeitstag in Homeoffice pauschal drei Euro für Kosten für Raum, Strom, Heizung, Internet, Telefon, Computer angerechnet. Dank der Verhandlungen der Sozialpartner bekommst du also pauschal bis zu 300 Euro von der Steuer abgezogen!
• Pendlerpauschale trotz Homeoffice: Dank der Verhandlungen deiner Gewerkschaften steht dir seit 30. Juni 2021 die Pendlerpauschale auch dann zu, wenn du coronabedingt im Homeoffice warst. Auch für den Lockdown im November und Dezember 2020 gilt diese Ausnahme. Das hat deine Gewerkschaft für dich erreicht!
• Möbel abschreiben: Schon ab 26 Tagen Homeoffice im Jahr kannst du Möbel, die du fürs Homeoffice angeschafft hast, steuerlich absetzen. Und zwar in einer Höhe von bis zu 300 Euro pro Jahr in den Jahren 2021, 2022 und 2023 (und für das Jahr 2020 bis zu 150 Euro).
Tipp! Wer die Anschaffung von ergonomischen Büromöbeln fürs Homeoffice vorhat, sollte das am besten noch vor Jahreswechsel tun, um die volle Summe von 900 Euro über drei Jahre abzuschreiben!
Vorsicht! Um deine Homeoffice-Kosten von der Steuer absetzen zu können, brauchst du eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung mit deinem Betrieb!
4. Familienbonus
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag, der für jedes Kind geltend gemacht werden kann, wenn man genug verdient. Bis 2021 beträgt der Höchstsatz 1.500 Euro, für 2022 um 1750 Euro und ab 2023 2.000 Euro jährlich. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 500 Euro jährlich, wenn für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Mit der Steuerreform steigt dieser Betrag ab 1. Juli 2022 auf 650 Euro.
Wer nicht genug verdient, um sich diesen Betrag von der Bemessungsgrundlage abziehen lassen zu können, bekommt den Bonus anteilig.
Tipp! Der Antrag auf den Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann auch von der Berücksichtigung beim Arbeitgeber abweichen und ist dann empfehlenswert, wenn eine andere Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen steuerrechtlich optimaler ist.
5. Sonstiges Familiäres und Privates
Weitere Steuerbegünstigungen für Familien sind:
• AlleinerzieherInnenabsetzbetrag : bekommst du, wenn du alleine lebst und für ein oder mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen hast.
• AlleinverdienerInnenabsetzbetrag: bekommst du, wenn deinE PartnerIn nicht mehr als 6.000 Euro im Jahr verdient hat und für ein oder mehrere Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde.
AlleinerzieherInnenabsetzbetrag und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag betragen 494 Euro bei einem Kind, 669 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 220 für jedes weitere Kind.
Der Kindermehrbetrag wird ab 1. Juli 2022 von bis zu 250 auf bis zu 350 Euro pro Kind erhöht. 2023 steht eine erneute Erhöhung auf bis zu 450 pro Kind an.
• Kindermehrbetrag: Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher mit niedrigem Einkommen gibt es seit der Arbeitnehmerveranlagung 2019 den Kindermehrbetrag. Auch dieser Betrag wird mit der Steuerreform ab 1. Juli 2022 von bis zu 250 auf bis zu 350 Euro pro Kind erhöht. 2023 steht eine erneute Erhöhung auf bis zu 450 pro Kind an.
• Mehrkindzuschlag: Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 20 Euro im Monat für das dritte und jedes weitere Kind
• Unterhaltsabsetzbetrag: bekommst du, wenn du den gesetzlichen Unterhalt leistest
Unter der Rubrik “außergewöhnliche Belastungen” können weitere Kosten rund ums Privatleben abgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
• Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörige
• Kosten für eine Adoption oder künstliche Befruchtung
• Begräbniskosten (Tipp: Als Gewerkschaftsmitglied bekommst du einen Begräbniskostenzuschuss!)
6. Kosten aufgrund von Krankheit oder Behinderung
Fallen dir Kosten aufgrund einer (chronischen) Krankheit oder Behinderung an, empfehlen wir dir, die Arbeitnehmerveranlagung selbst zu machen und dich nicht auf die automatische Veranlagung (siehe unten) zu verlassen. Folgende Posten kannst du geltend machen:
• Krankheitskosten
• Kurkosten
• Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen
• Ausgaben zur Linderung und Heilung von Allergien
• ÄrztInnenhonorare
• Rezeptgebühr
• Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativen wie homöopathische Präparate oder Traditionelle Chinesische Medizin)
Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
• Kosten für Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe und so weiter
• Fahrtkosten zu ÄrztInnen oder Krankenhäusern, auch für Angehörige
• Kosten für Zahnbehandlungen bzw. für Zahnersatz, allerdings nicht für Mundhygiene
• Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit entstehen
7. SV-Bonus (auch für PensionistInnen)
GeringverdienerInnen und Personen mit geringer Pension können durch die Erhöhung des SV-Bonus bzw. des Pensionistenabsetzbetrags in der zweiten Jahreshälfte um bis zu 250 Euro entlastet werden.
8. Vorsicht bei Zuverdienst!
Bist du unselbstständig beschäftigt und verdienst mehr als 730 Euro im Jahr zusätzlich, etwa durch Werkverträge, musst du statt der Arbeitnehmerveranlagung eine Einkommenssteuererklärung ausfüllen!
Musstest du aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Sozialversicherungs-Beiträge nachzahlen, kannst du das absetzen.
9. Versicherungen
In einigen Fällen kann man Versicherungszahlungen von der Steuer absetzen. Dazu zählen:
• selbst eingezahlte Sozialversicherungs-Beiträge
• Nachbezahlte Pflichtbeiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung
• Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
Vorsicht! Zusatzversicherungen wie Renten-, Unfall-, Kranken- und Sterbeversicherung sind für das Jahr 2020 letztmalig absetzbar.
10. Gewerkschaftsbeitrag, Betriebsratsumlage und Spenden
• Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen: Gewerkschaftsbeiträge dürfen dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.
• Betriebsratsumlage abschreiben: Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich vom Arbeitgeber einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich, die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmerveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.
• Spenden an eingetragene Spendenorganisationen oder Kirchenbeiträge werden seit 2017 direkt von den Organisationen an das Finanzamt gemeldet und werden automatisch berücksichtigt.
Rechnungen aufbewahren
Du musst die Rechnungen und Quittungen zwar nicht bei der Antragstellung mit einreichen, solltest sie aber jedenfalls sieben Jahre lang aufbewahren, falls das Finanzamt doch einmal nachfragt.
Es ist nicht zu spät
Du hast deinen Antrag letztes Jahr vergessen? Oder noch nie eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht? Keine Sorge! Bis zu fünf Jahren rückwirkend kannst du die Anträge stellen, also bis zum Jahr 2017 zurück.
Keine Angst vor Nachzahlungen
Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass du dein Antrag eine Nachzahlung statt einer Gutschrift ergibt, kannst du deinen Antrag einfach wieder zurückziehen. Alle, die ihre Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline machen, können, noch bevor sie die Erklärung einreichen, mit der Funktion “Vorausberechnung” herausfinden, wie hoch die Rückzahlung des Finanzamts sein wird.
Alle Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung findest du auch www.bmf.gv.at und www.arbeiterkammer.at. |© DerVirgül