Arbeiten bei Hitze
Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist.
An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deutlich ab.
Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ sinkt die Arbeitsleistung gegenüber Tagen mit „normalen“ Temperaturen deutlich.
Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.
Regelungen für
In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden.
Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.
Raumtemperatur zwischen 19° C und 25° C bei Büro mit Klimaanlage
Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu betragen. Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden.
Sind solche Klima- oder Lüftungsanlagen nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken,…).
Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein.
Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor.
Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden.
Die Luftgeschwindigkeit darf bei geringen körperlichen Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer körperlicher Belastung 0,35 m/s nicht überschreiten.
Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden.
Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
Regelung für Bauarbeiter
Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes.
Neuregelung seit 1. Mai 2019 am Bau
Seit 1. Mai 2019 muss bereits ab 32,5° C Hitze (bisher 35° C) ein kühlerer Alternativarbeitsplatz gefunden oder das Arbeiten im Freien eingestellt werden.
Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.
Die Kriterien der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) für die Schlechtwetterentschädigung sind:
- Stunden, in denen 32,5° C überschritten werden.
- Folgen drei Stunden mit mehr als 32,5° C aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Tages.
- Für durch diese Hitze entfallene Arbeitsstunden gebührt eine Schlechtwetterentschädigung (sog. „Sechziger“).
Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)
Das hilft bei hohen Temperaturen
- Genug trinken – Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke durch den/die Arbeitgeber/in
- organisatorische Maßnahmen, wie den Arbeitsbeginn vorverlegen, die Mittagshitze meiden und zusätzliche Arbeitspausen
- Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung
- Nachtabkühlung nutzen: für eine intensive Durchlüftung der Räume sorgen und zwar in der Nacht – oder in den frühen Morgenstunden
- Lockerung eventuell vorhandener Bekleidungsvorschriften
- Bereitstellung von Tisch- oder Stehventilatoren (Zugluft vermeiden!)
- Zurverfügungstellung von Duschgelegenheiten
Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten!
Daher sollte jedenfalls:
- Bei der Arbeitsplatzevaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auch auf die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.
- Auf besondere Personengruppen wie werdende und stillende Mütter, Frauen an Steharbeitsplätzen, ältere und gesundheitlich gefährdete ArbeitnehmerInnen Bedacht genommen werden.
- ArbeitsmedizinerIn und Sicherheitsfachkraft zu Rate gezogen werden.
- Auf die Einbeziehung der Betriebsräte/innen (haben Mitbestimmungs- und Initiativrechte) nicht vergessen werden.
- Unterweisung in Erste-Hilfe-Leistung speziell bei Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnenstich durchgeführt werden.
Bei längerem Arbeiten im Freien unter direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:
- Geeignete alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellen
- Beschattung der Arbeitsplätze
- Information über Gesundheitsgefahren
- Tragen von luftdurchlässiger UV-sicherer Kleidung
- Tragen einer Kopfbedeckung (breitkrempiger Hut, Legionärskappe oder Helm mit Nackenschutz), wobei eine Durchlüftung gewährleistet sein muss
- Bereitstellung von Sonnenschutzbrillen, idealerweise mit Seitenschutz
- Bereitstellung geeigneter Sonnenschutzmittel
- Zurverfügungstellung von Schutzhandschuhen beim Hantieren mit erhitzten Oberflächen
Gesetzliche Grundlagen
- Arbeitsstättenverordnung (AStV)
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)