Regierung nennt weitere Details zu Corona-Hilfen 2021
Die Bundesregierung hat weitere Details der Corona-Hilfen für Zulieferbetriebe ab 2021 bekanntgegeben. Diese Unterliegen drei Kriterien, die erfüllt werden müssen.
Die Bundesregierung hat heute die Corona-Hilfen für Zulieferbetriebe konkretisiert. Folgende drei Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen:
Mindestens 50 Prozent “Umsatzzusammenhang” mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben.
Weiters müssen sie mindestens 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zu November und Dezember 2019 nachweisen.
Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigen lassen.
Umsatzersatz für Dezember muss zuvor abgerechnet werden
Bevor die Hilfen ausbezahlt werden, muss zunächst die Abrechnung für den Umsatzersatz für den Dezember abgewickelt sein.
Das habe vor allem den Grund, dass sich die Betroffenheit der Unternehmen (direkt oder indirekt) in den einzelnen Lockdown-Phasen ändern könne.
Als Beispiele nennt die Regierung eine Visagistin, die sowohl Privatkunden betreut, als auch für das Theater arbeitet oder einen Blumenhändler, der auch örtliche Gasthäuser, Hotels und Veranstaltungen beliefert.
“Auch er ist mit manchen Teilen seines Umsatzes zu unterschiedlichen Zeiten direkt Betroffener und zu anderen indirekt Betroffener”, so das Finanzministerium am Sonntag in einer Aussendung.
Antrag ab Januar 2021 via FinanzOnline möglich
Daher werde die Beantragung für die Hilfen für die indirekt betroffenen Unternehmen ab Ende Jänner über FinanzOnline möglich sein.
Aufgrund der europäischen Beihilfenregeln betrage die maximale Auszahlungssumme 800.000 Euro, die Mindestauszahlungssumme 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro.
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